Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Beginn und Ende der Vereinbarung

Alle Fahrten beginnen am vereinbarten Ort mit der Rentio GmbH und enden, sobald der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist die Rentio GmbH sofort zu benachrichtigen. Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Kunde einen Zuschlag von CHF 10.- für jede Stunde oder angefangene Stunde zu zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag des Vertragsbeginns schuldet der Kunde der Rentio GmbH eine volle Tagesentschädigung. 

2. Berechtigung zum Führen desFahrzeuges

Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als Kunde desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist; ferner ist jede vom Kunden ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse, oder Rennen ist verboten. Der Kunde bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgern vollverantwortlich.

3. Mietwagen

Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Kunden. Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühler,- Treibstoffbehälter und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Kunde/ Fahrer ist verpflichtet, Wasser und Öl nach Bedarf nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.  

4. Pflichten bei Unfall

Der Kunde/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Rentio GmbH und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressender am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen (gern. internat. Unfallprotokoll).Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unter­lassen und bleiben für die Rentio GmbH ohne Belang. 

5. Haftpflicht-/Kaskoversicherung

Wird das Fahrzeug nicht unter Nummer und Versicherung des Kunden/Fahrers in Betrieb genommen, besteht während der vereinbarten Dauer dieser Vereinbarung vor behältlich anderer Abmachung-eine Haftpflichtversicherung mit der Mindestdeckung gemäss Schweizerischer Gesetzgebung. Im Schadensfall hat der Kunde den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt (1000.00 CHF) zu tragen. Für den Fall, dass die Rentio GmbH für den Mietwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, ist der Kunde im Falle eines von ihm zu verantwortenden Schadens am Mietauto zum Ersatz eines allfälligen Selbstbehaltes und /oder Bonusverlustes verpflichtet. Der Kunde/Fahrer bleibt über dies persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflichtversicherung oder eine allfällige Kaskoversicherung nicht gedeckt werden.

6. Beschädigung und Verlust desFahrzeuges

Der Kunde/Mieter ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des Wagens voll haftbar. Allfällige Störungen sowie der Verlust des Fahrzeuges sind der Rentio GmbH zu melden. Vorbehältlich anderer schriftlicher Abmachung besteht weder eine Kasko- noch eine Insassenversicherung. 

7. Reparaturen

Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Vertragsbeginn zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Wagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für selbstverschuldete Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten, ist der Kunde/ Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Rentio GmbH bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Rentio GmbH dürfen Reparaturen oder Änderungen am Wagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Kunden/Fahrer die Rechnungsstellung an die Rentio GmbH zu verlangen. Der Kunde/Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen Reparatur der Rentio GmbH pro Tag eine Entschädigung in der Höhe der Tagesmiete für den Betriebsausfall.

8. Fahrten ins Ausland

Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bewilligung der Rentio GmbH gestattet. Bei Nichteinhaltung behält sich die Rentio GmbH vor, den Mieter mit einer Strafe von 100.00 CHF pro Tag zu bestrafen.  

9. Haftung,Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen

Die Rentio GmbH haftet weder dem Kunden/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Rentio GmbH für irgendwelchen Schäden, der dem Kunden/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschäden verursacht. Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter / in. Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden für jeden bei der Vermieterin anfallenden Schaden aufgrund einer Beschädigung des Mietfahrzeuges, dessen Untergang und dessen Verlust (z.B. durch Diebstahl). Der Mieter haftet insbesondere auch für das Verhalten eines Zusatzfahrers oder von ihm beigezogener Hilfspersonen. Der Mieter hat sich deren Verhalten als sein eigenes anrechnen zu lassen und wird gegenüber der Vermieterin für daraus entstehende Schäden vollumfänglich haftpflichtig. Mehrere Mieter eines Fahrzeuges haften solidarisch für einen eingetretenen Schaden. Der Mieter kann sich von dieser Haftung durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung bis zu einem gewissen Umfang befreien. 

Umfang der Haftung: Die Schadenersatzpflicht des Mieters umfasst neben dem tatsächlichen Schaden (z.B. Minderwert des Fahrzeuges bzw. Reparaturkosten, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung, Transport, Haftpflicht-Selbstbehalt und Bonusverlust) die Kosten eines Gutachtens und eine Bearbeitungspauschale von CHF 180.— pro Schadenfall. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter zudem für die Zulassungs- und Abmeldekosten mit pauschal CHF 320,00. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge hat der Mieter der Vermieterin die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels so wieder Bearbeitungspauschale gemäss vorstehendem Absatz zu erstatten. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Schadenfall Schadenursache, Umfang und Bezifferung des Schadens durch einen von ihr bestellten unabhängigen Fachgutachter auf Kosten des Mieters feststellen zu lassen. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Feststellungen und die Schadenbezifferung eines solchen Gutachtens mit für ihn bindender Wirkung im Sinne von Art. 189ZPO der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden. Ist das Fahrzeug als Folge eines Schadenfalls für die Vermieterin nicht nutzbar, so kann sie für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall zu den mit dem Mieter für die eigentliche Miete vereinbarten Ansätzen in Rechnung stellen. Bei einem Totalschaden wird ein Nutzungsausfall von einer Woche pauschal in Rechnung gestellt. Rentio GmbH stellt dem Mieter für einen von diesem zu vertretenden Schaden Rechnung, welche innert 7 Tagen zahlbar ist. Erfolgt die Schadenersatzzahlung nichtfristgerecht, wird ab der ersten Mahnung jeweils eine Mahngebühr von CHF 20.-erhoben.

Alle weiteren Kosten, welche im Zusammenhang mit der Eintreibung der Schadenersatzforderung entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters. Haftungsbeschränkung für Schäden am Fahrzeug und Diebstahl. Der Mieter kann seine Haftung gegenüber der Vermieterin für Fahrzeugschäden, Untergang des Fahrzeuges und Diebstahl bei Mietantritt durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung und eines Diebstahlschutzes auf einen Selbstbehalt beschränken. Gegen die Bezahlung eines besonderen Entgeltes kann vertraglich zusätzlich eine Reduktion oder die vollständige Befreiung vom Selbstbehalt vereinbart werden. Die Höhe des Selbstbehaltes ergibt sich aus der gemäss bei Vertragsabschluss geltender Tarifliste der Vermieterin für jede Fahrzeugklasse und wird im Mietvertrag ausdrücklich genannt. Der vereinbarte Selbstbehalt ist pro Schadensfall geschuldet und fällt bei mehreren Schadensfällen während der Mietdauer mehrmals an. Durch Zahlung eines weiteren Entgeltes kann ein über den Schutz der Haftungsbeschränkung gemäss vorstehendem Absatz hinausgehendes Schutzpaket «Innenraum» gebucht werden. Bei Buchung und Zahlung dieses Schutzpaketes besteht keine Haftung für: Beschädigungen und Verunreinigung der Innenseiten eines Laderaums/ Kofferraums/ Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes so wieder Be- und Entladung des Fahrzeuges; Beschädigungen und Verunreinigungen des Fahrzeuginnenraumes bzw. des Innenraumes der Fahrer- und/oder Fahrgastkabine, welche sich aus dem gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges ergeben. Vorbehalten bleiben die Fälle des Ausschlusses oder des Wegfalls der Haftungsbeschränkung. Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung führt unabhängig von der Art des entstandenen Schadens in jedem Falle zum Wegfall einer abgeschlossenen Haftungsbeschränkung und eines Versicherungsschutzes. Sodann gilt unabhängig vom Verschulden auch in den folgenden Fällen eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung bzw. ein Versicherungsschutz NICHT und der Mieter haftet gegenüber der Vermieterin und Dritten unbeschränkt für den vollen Schaden: bei Falschbetankung, unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsamerBeladung von Ski- und Gepäckträgern, unsorgfältiger Behandlung des Fahrzeuges innen (Zigarettenlöcher, Risse und Flecken im Polster oder an der sonstigen Inneneinrichtung), Folgen von Fahrten abseits befestigter Strassen oder Wege, falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken, Nicht verschliessen des Verdeckes bei Regen, Wind etc.; bei ungenügender Wartung/ ungenügendem Unterhalt des Fahrzeuges während des Mietverhältnisses; bei Dachschäden und sonstigen aus der Nichtbeachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges bei Durchfahrten,Einfahrten, Tunnels, Brücken, etc. entstehender Schäden; Schäden (z.B. an Kupplung, Getriebe, Aufhängung) aufgrund einer eindeutigen Fehlbedienung des Fahrzeuges (z.B. Falschbedienung des Automatikgetriebes falscher Manipulationvon 4x4 Fahrzeugen); bei Transporten von verbotenen oder gefährlichen Waren (Gefahrengut); bei Nichtbefolgung der im Mietvertrag und den allgemeinen Vermietbedingungen (AGB) aufgeführten Pflichten des Mieters (Nutzungsvorschriften, Sorgfalts- und Anzeigepflichten, insbesondere Führen eines Fahrzeuges ohne gültigen Führerausweis) wie auch die Überlassung des Fahrzeuges an einen unberechtigten oder nicht über einen gültigen Führerausweis verfügenden Dritten; Bei Nichtbefolgung von gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Meldepflicht bei Grenzübertritten sowie Zoll- und Einfuhrbestimmungen; Bei Vereitelung einer von der Polizei angeordneten Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Für Service-und/oder Reparaturkosten folgender selbst verschuldeter Ereignisse: Schlüsselverlust, Schlüsseleinschluss im Fahrzeug, Liegenbleiben durch Kraftstoffmangel, Starthilfe bei leerer Batterie, Festfahren; ausser der Mieter hat einen über die allgemeine Haftungsbeschränkung hinausgehenden speziellen Mobilitätsservice bei der Vermieterin abgeschlossen.

Grobfahrlässigkeit

Als grobfahrlässiges Verhalten, welches auch beim Abschluss einer Haftungsbeschränkung bzw. einer Versicherung die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin bzw. Dritten begründet, definieren die Parteien insbesondere, aber nicht ausschliesslich: jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2SVG; jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat, jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichenUmständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden; jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von die Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten; jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlaf Ereignissen; folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben: überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand beim Hintereinander fahren, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen,Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung amSteuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw.Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nichtvorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.);Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nicht abschliessen des Fahrzeuges, Stecken lassen des Schlüssels); Liegen lassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.

10. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäss den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit der Rückgabe bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig, also vor Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurück, so führt dies zu keiner vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages. Bei vorzeitiger Fahrzeugrückgabe oder verspäteter -abholung hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Reduktion des vereinbarten Mietpreises. Gibt der Mieter das Fahrzeug und den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbartenMietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand, in Höhe von 20.00 CHF verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schadenentstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Jedes Fahrzeug muss sauber von drin und Aussen retourniert werden. Rentio GmbH behält sich vor, eine Reinigungsgebühr von mindestens 49.00 CHF geltend zu machen bei Verschmutzung.  

11. Reservation Bestätigungen

Bei einer Reservation wird eine Anzahlung von 30% des Mietbetrages fällig. Die Reservation ist erst gültig nach Zahlungseingang und unterschriebener Reservationsbestätigung. Bei nicht erscheinen oder abholen können die 30% nicht zurückverlangt werden. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr von maximal 3 Miettagen (zuzüglich etwaig gebuchter Extras, Gebühren und weiteren Kosten) einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Stornierung keine oder niedrigereKosten bzw. Gewinnausfälle bei der Vermieterin angefallen sind.  Stornierungen müssen 48 Stunden vor Mietbeginn per E-Mail, Whatsapp bzw. schriftlich erfolgen. 

12. Verrechnung

Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Kunden/Mieter kann die Rentio GmbH den Schaden ohne Weiteres in Rechnung stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

13. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.

 14. Gerichtsstand

Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumentenvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Gerichtstandsgesetz (GestG). In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Domizil der Rentio GmbH. Es ist der Rentio GmbH freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Kunden anzurufen.